8.4.4 Beweiswürdigung der Kammer Vorbemerkung Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auch bezüglich der Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 eine sehr sorgfältige, detaillierte und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen hat. Dieser kann sich die Kammer – mit Ausnahme der nachfolgenden Präzisierungen – wiederum vollumfänglich anschliessen. Die wesentlichen Elemente dieser Beweiswürdigung werden im Folgenden wiedergegeben, wobei die Kammer sich auch bezüglich Aufbaus an der Vorinstanz orientiert. Verabredung zum Kampf