Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger während der Auseinandersetzung vom 22.02.2022 unbestrittenermassen […] als «Hurensohn», weshalb auch der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.3. der Anklageschrift (mit Ausnahme der «weitere ähnlichen Schimpfwörter» […]) erstellt ist.