Es bleibt aber bei der Theorie. Das Gericht hat gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die mit KEZ-Aufnahme Nr. 2 sowie den Aussagen der Zeugin zu vereinbaren sind, keine Zweifel, dass der Schraubenzieher keine Rolle spielte, sondern wie vom Straf- und Zivilkläger geschildert, erst am Schluss vom Beschuldigten behändigt und weggeworfen wurde, ohne dass der Straf- und Zivilkläger sich zuvor damit zu wehren versucht hätte. Ob der Straf- und Zivilkläger den Schraubenzieher zu diesem Zeitpunkt in den Händen hielt, was die KEZ-Aufnahme Nr. 2 vermuten lässt, ist nicht massgebend.