69 halt gemäss Ziff.I.1. als erstellt. Das Gericht geht dabei aber davon aus, dass zwischen dem Strafund Zivilkläger und dem Beschuldigten eine ziemlich konkrete Verabredung bestand, sich am Abend des 22.02.2022 beim Bahnhof / AI.________platz N.________(Ortschaft) zu treffen und dass es auch dem Straf- und Zivilkläger bewusst war, es könnte dabei einen «Ehrenkampf», Mann gegen Mann, bis einer am Boden liegt, aber nicht weiter, geben.