Oberinstanzlich ergänzte der Privatkläger, das Auge werde schnell müde, aber es sei keine Einschränkung (pag. 1312 Z. 19 f.). Die Doppelbilder würden nun nicht mehr auftreten, bei Berührung spüre er aber noch das Metall, welches auch drinbleibe (pag. 1312 Z. 31 ff.). 8.4.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (SK 24 95 pag. 571, S. 37 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers, die in Einklang mit den Aussagen der Zeugin und der KEZ-Aufnahme Nr. 2 stehen, den angeklagten Sachver-