Der Straf- und Zivilkläger war bezüglich der Doppelbilder zwar bereits vorbelastet, diese wurden infolge des hier angeklagten Vorfalls indessen ausgeprägter, wobei sich der Straf- und Zivilkläger dadurch als nicht eingeschränkt erachtet (p. 462 Z. 33 ff.). Der Straf- und Zivilkläger zeigte dem Gericht anlässlich der Hauptverhandlung zudem die für das Gegenüber wahrnehmbare leicht vorhandene Asymmetrie der Augen beim Linksblick (p. 462 Z. 30 f.).