Die beim Privatkläger durch die Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 eingetretenen Verletzungsfolgen sind unbestritten und erstellt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (SK 24 95 pag. 547, S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte erlitt einen Bruch des Bodens und der nasenseitigen Wand der linken Augenhöhle (sog. Blow-out-Fraktur). Zudem erlitt er drei «Riss-Quetsch-Wunden», ausgeprägte Hautunterblutungen um das linke Auge und diverse Prellungen am Kopf und im rechten Oberbauch (p. 91).