Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 den Schraubenzieher behändigte und wegwarf, während umstritten ist, in welchem Zeitpunkt dies geschah und ob der Beschuldigte 1 anschliessend noch weiter auf den Privatkläger einwirkte. Der Beschuldigte 1 bezeichnete den Privatkläger während dieser Auseinandersetzung unbestrittenermassen als «Hurensohn» (vgl. SK 24 95 pag. 546 f., S. 12 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die beim Privatkläger durch die Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 eingetretenen Verletzungsfolgen sind unbestritten und erstellt.