Weiter umstritten ist die Anzahl der Schläge wie auch, ob der Beschuldigte 1 dabei versuchte, gegen den «oberen Kopf» und nicht ins Gesicht zu schlagen. Bestritten ist weiter, ob der Beschuldigte 1 dabei mit seinen Beinen die Hände des Privatklägers blockierte, sowie ob und wann der Privatkläger seinerseits seinen Schraubenzieher hervornahm und den Beschuldigten 1 damit bedrohte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte 1 den Schraubenzieher behändigte und wegwarf, während umstritten ist, in welchem Zeitpunkt dies geschah und ob der Beschuldigte 1 anschliessend noch weiter auf den Privatkläger einwirkte.