68 instanzlichen Urteilsbegründung), ist neuerdings bestritten, wie der Privatkläger in seine Endposition am Boden gelangte. Neu ist auch bestritten, ob sich der Beschuldigte 1 auf den am Boden liegenden Privatkläger begab und gegen dessen Kopf schlug (vgl. pag. 1320 f. Z. 32 ff.). Weiter umstritten ist die Anzahl der Schläge wie auch, ob der Beschuldigte 1 dabei versuchte, gegen den «oberen Kopf» und nicht ins Gesicht zu schlagen.