1326 und pag. 1335). Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 und der Privatkläger am Abend beim Bahnhof aufeinandertrafen, wobei sie sich zunächst aus einer gewissen Distanz erblickten und aufeinander zugingen, wobei der Beschuldigte «hässig» auf den Privatkläger zu rannte bzw. schnell auf ihn zuging (SK 24 95 pag. 546, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. auch pag. 1307 Z. 30 ff. und pag. 1317 Z. 42 f.).