8.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Was die Auseinandersetzung am Abend des 22. Februars 2022 angeht, ist bestritten, ob der Beschuldigte 1 und der Privatkläger vorgängig anlässlich des Telefonats am Morgen dieses Tages einen konkreten Ort und eine konkrete Zeit für einen Kampf verabredeten (vgl. pag. 1326 und pag. 1335).