Der Straf- und Zivilkläger sei zudem aufgrund des Vorfalls vom 23.02.2022 bis zum 12.04.2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. In subjektiver Hinsicht sei sich der Beschuldigte das Risiko von Schlägen gegen den Kopf und insbesondere gegen das Auge bewusst gewesen und habe mindesten in Kauf genommen, dass G.________ schwere Verletzungen im Kopfbereich, insbesondere bleibende schwere Augenschädigungen, hätte erleiden können (Ziff. I.1. der Anklageschrift).