Erst als Passanten zu schreien angefangen hätten und die herannahenden Sirenen ertönt seien, habe der Beschuldigte vom Straf- und Zivilkläger abgelassen und sei davongerannt. Der Straf- und Zivilkläger habe dabei eine Zweiwandfraktur der linken Orbita (Augenhöhle), ein periorbitales Hämatom links sowie multiple Kontusionen mit Hämatomen des Schädels und des Gesichtsschädels erlitten. Die Zweiwandfraktur habe einen operativen Eingriff sowie einen Spitalaufenthalt vom 23.02.2022 bis 28.02.2022 erfordert. Der Straf- und Zivilkläger sei zudem aufgrund des Vorfalls vom 23.02.2022 bis zum 12.04.2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.