453 Z. 39 f.) und der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 462 Z. 8 f.) erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Privatkläger aufgrund der Äusserungen und Textnachrichten des Beschuldigten 1 weitere ernstliche Nachteile befürchtete. Die angeklagte Beschimpfung als «Hurensohn» ist sodann unbestritten und kann ebenfalls als erstellt erachtet werden.