Im Rahmen dieses Notrufs erklärte der Privatkläger insbesondere, er habe «sehr grossen Respekt», dass der Beschuldigte 1 ihm nochmals begegnen werde. Er habe auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollen, aber dieser habe bereits geschlossen. Er wolle Anzeige erstatten, resp. er müsse diese Anzeige zu seiner Sicherheit und der Sicherheit seiner Kinder machen (vgl. pag. 14; KEZ-Aufnahme Nr. 1). Deshalb sowie aufgrund der im Wesentlichen konstanten späteren Aussagen des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft (SK 24 95 pag. 453 Z. 39 f.) und der Vorinstanz (SK 24 95 pag.