8.3.4 Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer folgt auch diesbezüglich der überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Privatkläger hatte offenkundig Angst davor, dass der Beschuldigte 1 seine Worte in Tat umsetzt. Dies zeigt sich in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1331) auch darin, dass er sich bereits am 22. Februar 2022 nach Feierabend an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern wendete. Im Rahmen dieses Notrufs erklärte der Privatkläger insbesondere, er habe «sehr grossen Respekt», dass der Beschuldigte 1 ihm nochmals begegnen werde.