Der Straf- und Zivilkläger äusserte konstant und glaubhaft, er habe (sehr grossen) Respekt gehabt, was noch passieren könnte. Das Gericht hat mithin keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Äusserungen anlässlich des Telefonats sowie der Textnachrichten vom 22.02.2022, welche er erst am 01.03.2022 zur Kenntnis nahm, weitere ernstliche Nachteile befürchtete. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.2. sowie Ziff. I.4.2. der Anklageschrift als erstellt.