Bestritten blieb, dass der Privatkläger durch die (unbestrittenen) Äusserungen des Beschuldigten 1 in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. pag. 1327). 8.3.3 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog diesbezüglich was folgt (SK 24 95 pag. 560, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Straf- und Zivilkläger fürchtete sich gemäss seinen Ausführungen anlässlich des ersten Notrufs davor, was noch passieren könnte und bezeichnete dies als «sehr grossen Respekt» (p. 14; KEZ- Aufnahme Nr. 1 Min. 0:15 – 0:20).