66 «Gloub mehr ich mache en so kabutt»; «Ech sege do nur eis er wird gse wer ich bin» (pag. 8), wobei der Privatkläger diese Nachrichten erst am 1. März 2022 zur Kenntnis nahm (vgl. SK 24 95 pag. 545, S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist im Übrigen auch, dass der Privatkläger am Telefon «zurückgeflucht» hat (pag. 1307 Z. 12 f.). Bestritten blieb, dass der Privatkläger durch die (unbestrittenen) Äusserungen des Beschuldigten 1 in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. pag.