8.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Während für den Beschuldigten 1 die Angelegenheit nach der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 erledigt war, konnte der Privatkläger die Sache nicht auf sich beruhen lassen und wollte die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 1 klären. Ein Kontaktversuch am Abend des 21. Februars 2022 blieb erfolglos, weshalb der Privatkläger am Morgen des 22. Februars 2022 auf der Arbeit des Beschuldigten 1 anrief und diesen ans Telefon verlangte.