Zusätzlich beschimpfte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger unbestrittenermassen […] als Hurensohn, bezeichnete dessen Mutter als Schlampe (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift) und bedrohte ihn mit den Worten, er bringe ihn um und seine Familie werde es zu spüren bekommen, wobei der Strafund Zivilkläger sehr grossen Respekt hatte, was noch passieren könnte (Ziff. I.4.1. der Anklageschrift). Damit erachtete das Gericht auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3.1. (mit Ausnahme der «sonstigen ähnlichen verachteten Ausdrücken») sowie gemäss Ziff. I.4.1. der Anklageschrift als erstellt.