559, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift als erstellt, wobei zu betonen ist, dass es der Beschuldigte war, welcher unvermittelt und sogleich auch tätlich gegen den Straf- und Zivilkläger vorging und ihm (möglicherweise nebst nicht angeklagten Fusstritten) Faustschläge zu verabreichen versuchte, sich die Rangelei zum unweit entfernten Lift verschob, wo der Straf- und Zivilkläger den Beschuldigten schliesslich wegschubste, weil es