ohne weiteres in Einklang gebracht werden kann. Dass der Privatkläger die Sache im Anschluss an die Auseinandersetzung klären wollte, deshalb versuchte, den Beschuldigten 1 zu kontaktieren, und am nächsten Tag die Polizei verständigte, zeigt aus Sicht der Kammer deutlich auf, dass der Privatkläger die Drohungen ernst nahm und diese bei ihm Angst auslösten. Fazit zur Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 Aufgrund der vollständig mit der Vorinstanz übereinstimmenden Beweiswürdigung der Kammer ist dieser auch in Bezug auf das Beweisfazit zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (SK 24 95 pag. 559, S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):