sowie das Eingeständnis des Beschuldigten 1 (SK 24 95 pag. 24 Z. 182 ff.) als erstellt, dass dieser äusserte, er werde den Privatkläger umbringen und dessen Familie werde es zu spüren bekommen, was sinngemäss dem angeklagten Sachverhalt entspricht, wonach der Beschuldigte 1 gesagt habe, er werde den Privatkläger fertig machen. Weiter ist erstellt, dass diese Äusserungen den Privatkläger stark beunruhigten und er diese ernst nahm. Daran ändert entgegen der Verteidigung des Beschuldigten 1 (pag. 1327) nichts, dass der Privatkläger vorwiegend von «Respekt» und nicht von «Angst» sprach, zumal dies mit dem eher bagatellisierenden Aussageverhalten sowie der Persönlichkeit des Privatklägers