Mithin sind die angeklagte Schürfwunde sowie das blaue Auge als durch die Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 erlittene Verletzungen erstellt. Auswirkungen der Äusserungen des Beschuldigten 1 Bezüglich der Frage, welche Auswirkungen die Äusserungen des Beschuldigten 1 auf den Privatkläger hatten, folgt die Kammer vollumfänglich der sorgfältigen und überzeugenden Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz (SK 24 95 pag. 557 ff., S. 23 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Entsprechend erachtet die Kammer gestützt auf die tatzeitnahen und glaubhaften Angaben des Privatklägers (SK 24 95 pag. 39 Z. 67 ff.) sowie das Eingeständnis des Beschuldigten 1 (SK 24 95 pag.