Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger ein angeschwollenes Auge und eine «Bläuele» resp. ein blaues Auge, was er erst am nächsten Tag, als er bei der Arbeit darauf angesprochen worden sei, bemerkt habe (SK 24 95 pag. 453 Z. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf die tatnahe und authentische Beschreibung des Privatklägers im ersten Notruf ab, welche sich auch mit dessen konstanten und eher bagatellisierenden späteren Aussagen in Übereinstimmung bringen lässt. Mithin sind die angeklagte Schürfwunde sowie das blaue Auge als durch die Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 erlittene Verletzungen erstellt.