64 meinte der Privatkläger, anlässlich des Vorfalls vom 21. Februar 2022 nur eine Bagatellverletzung erlitten zu haben, konkretisierte diese auf Nachfrage aber als Schürfwunden im linken Gesichtsbereich (SK 24 95 pag. 49 Z. 267 f.) und ergänzte, das blaue Auge sei danach gekommen, es sei schon ersichtlich, für ihn aber nicht so schlimm gewesen, dass er es hätte erwähnen müssen (SK 24 95 pag. 49 Z. 270 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger ein angeschwollenes Auge und eine «Bläuele» resp.