Bezüglich der Verletzungen des Privatklägers stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass sich der Privatkläger zwischen den beiden Auseinandersetzungen vom 21. und 22. Februar 2022 nicht ärztlich behandeln liess und den aktenkundigen Berichten resp. Gutachten nicht entnommen werden kann, welche der festgestellten Verletzungen bereits vor der Auseinandersetzung vom 22. Februar 2022 bestanden (vgl. SK 24 95 pag. 557, S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).