Mit Blick auf die detaillierten, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers zum gesamten Ablauf der Auseinandersetzung wie auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 zunächst implizit selber einräumte, ins Gesicht geschlagen zu haben, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger vier bis fünf Mal ins Gesicht schlug. Bezüglich der Verletzungen des Privatklägers stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass sich der Privatkläger zwischen den beiden Auseinandersetzungen vom 21. und 22. Februar 2022 nicht ärztlich behandeln liess und den aktenkundigen Berichten resp.