Die Kammer wertet diese inhaltliche Veränderung in den Aussagen des Beschuldigten 1 als offensichtliche Schutzbehauptung. Mit Blick auf die detaillierten, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers zum gesamten Ablauf der Auseinandersetzung wie auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 zunächst implizit selber einräumte, ins Gesicht geschlagen zu haben, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger vier bis fünf Mal ins Gesicht schlug.