477 Z. 4 f.). Oberinstanzlich bestritt der Beschuldigte 1 die Schläge gegen den Kopf plötzlich und brachte vor, eher auf den Körper gezielt zu haben als auf das Gesicht, er habe ein, zwei Mal in den Bauchbereich geschlagen (pag. 1317 Z. 6 ff. und pag. 1319 Z. 19 ff.). Die Kammer wertet diese inhaltliche Veränderung in den Aussagen des Beschuldigten 1 als offensichtliche Schutzbehauptung.