23 Z. 152 f.]) resp. zwei Mal (vorinstanzliche Einvernahme [SK 24 95 pag. 477 Z. 4 f. und Z. 9 f.]) geschlagen, sprach der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft von vier bis fünf Schlägen ins Gesicht (SK 24 95 pag. 47 Z. 170 f.). In Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit seinen Faustschlägen getroffen hat, führte ersterer zunächst aus, ihn gegen den Kopf geschlagen zu haben, wobei er eigentlich nie in das Gesicht habe schlagen wollen (SK 24 95 pag. 22 Z. 114 ff., pag. 23 Z. 149 f. und pag. 477 Z. 4 f.).