de. Deshalb sowie unter Berücksichtigung der detaillierten, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen des Privatklägers zum gesamten Ablauf der Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 zwar wegstiess, weil es ihm zu viel wurde resp. der Beschuldigte 1 ihm zu nahe kam, er diesem aber nicht mit Fäusten zweimalig in den Nacken schlug. Anzahl und Ziel der Schläge gegen Privatkläger und dadurch entstandene Verletzungen Während der Beschuldigte 1 ausführte, er habe den Privatkläger drei bis vier (staatsanwaltschaftliche Einvernahme [SK 24 95 pag. 23 Z. 152 f.])