63 nachvollziehbar, dass die Sache für ihn bereits dann hätte erledigt sein sollen und er auf Aufforderung von Herrn AF.________ hätte weggehen wollen, obwohl er den Privatkläger bis dahin weder mit seinen Schlägen getroffen hatte noch sich mit diesem aussprechen konnte. Angesichts der Wut des Beschuldigten 1 erscheint weitaus nachvollziehbarer, dass er weiterhin körperlich auf den Privatkläger einwirkte, weil dieser aus Sicht des Beschuldigten 1 Schuld daran gewesen sein soll, dass er von seiner Partnerin und Mutter seiner beiden Söhne auf die Strasse gestellt wur-