liegend separat vorgenommene Würdigung der Beweisthemen soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Auseinandersetzung vom 21. Februar 2022 in zwei separate Handlungseinheiten aufgeteilt würde. Der gesamten Auseinandersetzung liegt ein enger zeitlicher, örtlicher und emotionaler Zusammenhang zu Grunde und ein eigentlicher Bruch im Geschehensablauf ist nicht auszumachen. Insbesondere konnte der offensichtlich sehr wütende Beschuldigte 1 seine Aggression beim ersten Teil der Auseinandersetzung gar nicht erst loswerden. Entsprechend ist nicht