Es liege eine Handlungseinheit vor, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger angegriffen, die Auseinandersetzung habe sich zum Lift verschoben, der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 zum Schutz weggestossen und der Beschuldigte 1 habe ihn an der Kapuze zu Boden gerissen und ihm Faustschläge ins Gewicht verpasst. Es habe keinen zeitlichen und örtlichen Unterbruch gegeben, die Situation könne nicht künstlich in zwei Phasen aufgeteilt werden (pag. 1330 f.). Auch die Rechtsvertretung des Privatklägers erachtete es in ihrem Parteivortrag als künstlich, aus der Auseinandersetzung zwei Vorfälle zu konstruieren (pag. 1334). Die Kammer kann sich dieser Ansicht anschliessen. Durch die vor-