Damit lieferte der Privatkläger eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er den Beschuldigten 1 weggestossen habe. Oberinstanzlich führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Privatkläger sei nicht als Initiator des zweiten Teils zu betrachten, da es gar keinen solchen losgelösten zweiten Teil gegeben habe. Es liege eine Handlungseinheit vor, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger angegriffen, die Auseinandersetzung habe sich zum Lift verschoben, der Privatkläger habe den Beschuldigten 1 zum Schutz weggestossen und der Beschuldigte 1 habe ihn an der Kapuze zu Boden gerissen und ihm Faustschläge ins Gewicht verpasst.