zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt resp. «weggempüft» (SK 24 95 pag. 45 Z. 129 f. und pag. 452 Z. 10 ff.; pag. 1309 Z. 11 ff.). Der Privatkläger beschrieb damit den zweiten Teil der Auseinandersetzung in allen drei bisherigen Einvernahmen konstant und nachvollziehbar dahingehend, dass es ihm zu viel geworden sei, weil der Beschuldigte 1 ihm ziemlich resp. zu nahe gekommen sei, weshalb er diesen in der Folge weggeschubst habe. Damit lieferte der Privatkläger eine nachvollziehbare Begründung, weshalb er den Beschuldigten 1 weggestossen habe.