Allerdings finden sich in den Aussagen des Beschuldigten 1 keine weitergehenden Details oder Ausführungen zu den vorgebrachten Schlägen auf der Treppe. Gegenüber der Polizei gab der Privatkläger an, als sich der Konflikt in Richtung des Liftes verschoben habe, habe er den Beschuldigten 1 aus Notwehr von sich weggeschubst, er habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst (SK 24 95 pag. 39 Z. 61 f.). Bei der Staatsanwaltschaft, vor Vorinstanz und oberinstanzlich führte er ergänzend aus, als die Beschimpfungen familiär geworden seien und der Beschuldigte 1 ihm ziemlich resp. zu nahe gekommen sei, habe er ihn ein bisschen weggedrückt resp. «weggempüft» (SK 24 95 pag.