62 95 pag. 477 Z. 40 f.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte 1, nachdem der Privatkläger den Schraubenzieher auf Aufforderung von Herr AF.________ wieder weggetan habe, habe dieser ihm gesagt, er soll einfach mal gehen, was er eigentlich auch habe machen wollen. Beim Bahnhof habe es zwei bis drei Tritte. Für ihn sei es das eigentlich gewesen, er habe sich umgedreht und gehen wollen, bis der Privatkläger ihm nachher hinten in den Kopf geschlagen habe und es dann zur weiteren Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 1316 f. Z. 41 ff.).