Im Rahmen der freien Schilderung des Vorfalls vom 21. Februar 2022 führte er aus, die Sache sei für ihn (nach dem Einsatz des Schraubenziehers und der Beruhigung der Situation durch Herrn AF.________) eigentlich schon fast geklärt und er beim Lift eigentlich schon am Hinunterlaufen gewesen, als der Privatkläger ihm «zwei Fäuste hinten in den Nacken» gegeben habe, worauf dann ein Kampf entstanden sei (SK 24 95 pag. 22 Z. 110 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach dieser ihn weggeschubst habe, gab der Beschuldigte 1 weiter an, der Privatkläger habe ihn zuerst geboxt, nicht gestossen;