Im Ergebnis erachtet es die Kammer demnach als erstellt, dass am 21. Februar 2022 der Schraubenzieher des Privatklägers weder von diesem «gezogen» wurde noch auf andere Art und Weise zum Vorschein kam oder eine Rolle spielte. Provokation durch Faustschläge des Privatklägers Der Beschuldigte 1 erwähnte in seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mehrmals, dass der Privatkläger ihn geschlagen habe. Im Rahmen der freien Schilderung des Vorfalls vom 21. Februar 2022 führte er aus, die Sache sei für ihn (nach dem Einsatz des Schraubenziehers und der Beruhigung der Situation durch Herrn AF.