1318 Z. 37 f.). Insgesamt erweisen sich diese widersprüchlichen und allgemein gehaltenen Aussagen des Beschuldigten 1 zum angeblichen Einsatz des Schraubenziehers bereits am 21. Februar 2022 als unglaubhaft. Entsprechend stellt die Kammer nicht auf diese Aussagen des Beschuldigten 1 ab, sondern folgt diesbezüglich den glaubhaften Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung am 21. Februar 2022. Im Ergebnis erachtet es die Kammer demnach als erstellt, dass am 21. Februar 2022 der Schraubenzieher des Privatklägers weder von diesem «gezogen» wurde noch auf andere Art und Weise zum Vorschein kam oder eine Rolle spielte.