1316 Z. 37 f.). Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte 1 oberinstanzlich nicht einmal mehr angab, am 21. Februar 2022 mit dem Schraubenzieher bedroht worden zu sein. Auf Frage, ob der Schraubenzieher bereits bei dieser Auseinandersetzung ein Thema gewesen sei, antwortete er: «Auch, ja. Aber er hat ihn nicht so gegen mich eingesetzt, er hat ihn einfach hervorgenommen» (pag. 1318 Z. 32 ff.). Auf Nachfrage, was der Privatkläger damit gemacht habe, meinte der Beschuldigte 1: «Einfach hervorgenommen. Was er damit bezwecken wollte, weiss ich nicht» (pag. 1318 Z. 37 f.).