61 Angleichung an die frühere Aussage zu werten. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 die Art und Weise des Einsatzes des Schraubenziehers bereits am 21. Februar 2022 sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nur allgemein und nicht mit eigenen Worten schilderte, zumal er die Fragen bezüglich des Ziehens des Schraubenziehers durch den Privatkläger mit denselben Worten («Ziehen des Schraubenziehers») beantwortete und keine weiteren Beschreibungen oder Details dazu anfügte (vgl. SK 24 95 pag.