1316 f. Z. 34 ff.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass in den Aussagen des Beschuldigten 1 ein wesentlicher Widerspruch bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Auseinandersetzung und insbesondere des Zeitpunkts des angeblichen Ziehens des Schraubenziehers durch den Privatkläger vorliegt. Mit der Vorinstanz ist auch die nachgeschobene Erklärung des Beschuldigten 1, wonach er nicht mehr genau wisse, wann der Schraubenzieher gezogen worden sei, unglaubhaft und als reine