477 Z. 7 ff.). Erst auf Vorhalt seiner diesbezüglich abweichenden Aussagen bei der Staatsanwaltschaft relativierte der Beschuldigte 1, es könne schon sein, dass es vorher gewesen sei, er wisse das nicht mehr sicher; auf jeden Fall sei ein Schraubenzieher gezogen worden (SK 24 95 pag. 477 Z. 12 ff.). Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte 1 sodann im Wesentlichen vor, er habe den Privatkläger zwei bis drei Mal mit dem Fuss «gingget», Herr AF.________ habe ihm gesagt, er solle aufhören. Durch das «Ginggen» und das «Gstürm» habe der Privatkläger nachher noch einmal einen Schraubenzieher gezogen. Nachher sei Herr AF.