23 Z. 139 ff.). Damit sei die Auseinandersetzung eigentlich bereits aufgelöst gewesen und der Beschuldigte 1 zwei, drei Treppenstufen hinuntergegangen, worauf der Privatkläger ihn am Kopf geschlagen habe, wodurch es dann den Kampf beim Lift gegeben habe (SK 24 95 pag. 22 Z. 112 ff. und pag. 24 Z. 193 ff.). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, der Privatkläger habe den Schraubenzieher erst ganz am Schluss der Auseinandersetzung gezogen, nachdem er ihm beim Lift zwei Schläge an den oberen Kopf gegeben habe (SK 24 95 pag. 477 Z. 4 f.), was er auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigte (SK 24 95 pag. 477 Z. 7 ff.).