Namentlich gab er zu Protokoll, der Privatkläger habe den Schraubenzieher hervorgenommen, bevor er ihn (den Beschuldigten 1) geschlagen habe. Dabei habe der Privatkläger den Beschuldigten 1 mit dem Schraubenzieher bedroht, er habe damit herumgefuchtelt, bis Herr AF.________ dazwischen gegangen sei und gesagt habe, er solle den Schraubenzieher wegnehmen, was er dann auch gemacht habe (SK 24 95 pag. 22 Z. 109 ff. und pag. 23 Z. 139 ff.).